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AGB

A. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§1 ANWENDUNGSBEREICH

  1. 1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch: „AGB“) gelten für alle Verträge, darunter Materiallieferungen und Dienstleistungen, der Firma ems Isoliertüren GmbH mit Auftraggebern, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, sofern und soweit in dem Vertrag auf diese AGB Bezug genommen wird.

  2. Auftraggeber“ im Sinne dieser AGB ist der Kunde des Verwenders der vorliegenden AGB.

  3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt und werden nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Auch bei Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers erbringen wir Lieferungen/ Leistungen nur gemäß unserer AGB. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung des Auftraggebers (Vertragsangebot) unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers von uns nicht widersprochen wird.

  4. Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.

  5. Sind die vorliegenden AGB (teilweise) unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an deren Stelle ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (gemeinsam nachfolgend auch als „Parteien“ bezeichnet) haben unbeschadet der weiteren Regelungen der AGB stets Vorrang.

  6. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

§2 ANGEBOTE / ANGEBOTSUNTERLAGEN

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist etwas anderes angegeben.

  2. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor. Der Auftraggeber sowie andere unter seiner Verantwortung handelnden Personen dürfen die Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, wir haben dem Auftraggeber die ausdrückliche Zustimmung für die Weitergabe der Unterlagen erteilt.

  3. Inhalt und Umfang unserer Leistungen sowie die Bedingungen für ihre Erbringung ergeben sich aus unserem Angebotsschreiben. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung sicherzustellen, dass die im Angebotsschreiben getroffenen Annahmen korrekt sind. Er hat uns unverzüglich vor der Ausführung darauf hinzuweisen, wenn die im Angebotsschreiben getroffenen Annahmen nichtzutreffend sind. Falls unsere Annahmen nicht korrekt sind, behalten wir uns das Recht vor, unser Angebotsschreiben entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf Leistungsumfang, Preise, Termine oder andere Bedingungen.

  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit uns an Dritte, insbesondere des Rechts auf Lieferung, Mängelbeseitigung und Schadensersatz, sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

§3 PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes festgehalten ist, gelten unsere Preise ab Werk. Die Kosten für die Verpackung der Ware sind nicht im Preis beinhaltet und werden gesondert berechnet. Werk.

  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise insoweit anzupassen, wie nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen auftreten, etwa aufgrund veränderter Lohn-, Material-, oder Vertriebskosten. Es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zwei Monate oder später auftreten. Bei entsprechendem Verlangen des Auftraggebers, sind wir verpflichtet, die Preisanpassung schriftlich zu begründen. Eine gesetzliche Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB bleibt ebenso wie ein etwaig bestehendes Recht des Auftraggebers auf Preisanpassung unberührt. In den Fällen einer Preisanpassung, deren Auswirkungen derart stark sind, dass sie dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, besteht ein Kündigungsrecht.

  3. Alle anfallenden Steuern, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer, sind nicht in unseren Preisen enthalten. Die Mehrwertsteuer ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß dem dann geltenden gesetzlichen Satz zu entrichten.

  4. Skontoabzüge bedürfen eine Vereinbarung in Textform.

  5. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes festgelegt ist, ist die Zahlung der Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

  6. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ebenso kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT, HAFTUNG BEI LIEFERVERZUG

  1. Die verbindliche Einhaltung vereinbarter Liefer- und Montagetermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

  2. Wir streben an, die Lieferungen und Leistungen gemäß dem in unserem Angebot angegebenen Zeitplan zu erbringen. Die genannten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind jedoch grundsätzlich Schätzungen und nicht verbindlich. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung über Liefer- oder Fertigstellungstermine besteht, werden die beauftragten Lieferungen und Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erbracht.

  3. Falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung „ab Werk“.

  4. Bei Nichtannahme durch den Auftraggeber oder schuldhafter Verletzung anderer Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden sowie eventuelle Zusatzkosten geltend zu machen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Rechte gemäß § 642 BGB bleiben unberührt.

  5. Liegen die Voraussetzungen gemäß §4 Absatz 3 vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstands auf den Auftraggeber über, sobald dieser in Verzug mit der Annahme oder Zahlung gerät.

  6. Wir haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Ebenso haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, falls aufgrund von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen der Auftraggeber berechtigt ist, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung zu widerrufen.

  7. Wir haften auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung unsererseits beruht; die Verschuldenshaftung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet. Bei Lieferverzug aufgrund grob fahrlässiger Vertragsverletzung unsererseits ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  8. Ebenso haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch hier wird unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  9. Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz.

  10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

  11. Ändert der Auftraggeber vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine, trägt er sämtliche daraus resultierenden relevanten Kosten und Aufwendungen. Weitere sich ergebende Ansprüche bleiben ebenfalls unberührt.

§5 RISIKOÜBERGANG / VERPACKUNG

  1. Das Leistungsrisiko und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware (Gefahrübergang) geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftraggeber den Leistungsgegenstand zur Abholung bereitstellt, den Auftraggeber benachrichtigt und zur Abholung auffordert. Ist eine abweichende Abnahmefrist vereinbart, tritt der Risikoübergang erst mit fruchtlosem Ablauf der Frist ein.

  2. Transport- und sämtliche andere Verpackungen gemäß den Bestimmungen des Verpackungsgesetz werden nicht zurückgenommen.

§6 MÄNGELHAFTUNG / GESAMTHAFTUNG / VERJÄHRUNG

  1. Wir bestätigen Folgendes:

    1. Wir wenden bei der Leistungserbringung die erforderliche Sorgfalt gemäß den anerkannten Regeln der Technik an.

    2. Es sind uns zum Zeitpunkt des Angebots keine Rechte Dritter bekannt, die einer Lieferung oder Leistung durch uns entgegenstehen.

  2. Falls wir in der oben genannten Ziffer §6 Absatz 1b nicht einhalten, behalten wir uns auf eigene Kosten vor, eine der folgenden Alternativen nach eigenem Ermessen zu ergreifen, wobei diese jeweils die alleinigen Rechtsfolgen des genannten Verstoßes darstellen:

    1. Beschaffung der Nutzungsrechte zugunsten des Auftraggebers, damit dieser die Nutzung fortsetzen kann.

    2. Modifikationen, Anpassungen oder Änderungen an unseren Lieferungen und Leistungen, um Rechteverletzungen Dritter zu vermeiden, vorausgesetzt, dies beeinträchtigt nicht wesentlich die Leistungsfähigkeit und Funktion.

    3. Ersatzlieferung oder Ersatzleistung unserer vereinbarten Leistungen durch andere, unter der Bedingung, dass diese keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und Funktion haben.

  3. Der Auftraggeber garantiert, dass er Inhaber der Nutzungsrechte, für die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist und deren Verwendung für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter verletzt und stellt uns bei einer Inanspruchnahme Dritter auf erstes Anfordern frei.

  4. Sollte der Auftraggeber gegen seine Verpflichtungen gemäß §6 Absatz 3 verstoßen, behalten wir uns vor, nach unserem Ermessen und auf unsere Kosten, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinerlei Rechte ableiten.

  5. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  6. Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen ausschließlich der Verwendung für den in der Auftragsbestätigung genannten Zweck.

  7. Wir haften nicht für Schäden oder Verzögerungen durch die Verwendung von noch zu testendem Material. Ebenso wenig haften wir für Schäden oder Verzögerungen aufgrund von Mängeln, die durch übliche Abnutzung oder missbräuchliche Verwendung entstehen oder bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

  8. Bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen für Abhilfe in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu sorgen. Bei Mängelbeseitigung tragen wir alle notwendigen Kosten, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern diese nicht steigen, weil die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

  9. Sollte die Nacherfüllung scheitern, hat der Auftraggeber nach eigenem Ermessen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  10. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fehlendem Vorsatz unsererseits ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Pflichtverletzung sich auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.

  12. Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz.

  13. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz, die nicht in den Klauseln §6 Absatz 1 bis 12 geregelt ist, wird – ungeachtet der Art des Anspruchs – ausgeschlossen. Das betrifft besonders Schadensersatzansprüche aufgrund von Verschulden bei Vertragsabschluss, anderer Pflichtverletzungen oder Delikten gemäß § 823 BGB, die den Ersatz von Sachschäden fordern.

  14. Die Begrenzung gemäß Klausel §6 Absatz 13 gilt auch, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  15. Sollte die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  16. Mängelansprüche des Auftraggebers, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. im Falle eines Werkvertrages unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, verjähren ein Jahr nach der Warenlieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der ems Isoliertüten GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

  17. Der Auftraggeber erhält keine Garantien im rechtlichen Sinne von uns.

  18. Öffentliche Äußerungen, Lobpreisungen oder Werbung des Herstellers werden nicht als vertraglich zugesicherte Eigenschaften betrachtet.

  19. Sollte während der Leistungserbringung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein von uns verursachter Konstruktionsfehler bekannt werden, werden wir uns bemühen, das Problem auf unsere Kosten zu beheben.

§7 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor, und zwar bis zum Ausgleich des anfallenden Saldos. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Mit der Rücknahme der Kaufsache erfolgt der Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Kaufsache zu verwerten, wobei der Erlös zur Begleichung der Auftraggeber Verbindlichkeiten abzüglich angemessener Verwertungskosten verwendet wird.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  3. Soweit das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Auftraggeber bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Soweit der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht erstatten kann, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bereits jetzt tritt er jedoch sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inklusive Mehrwertsteuer) unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte an uns ab, unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Auftraggeber ist auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies jedoch der Fall sein, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber zu verlangen, uns die abgetretenen Forderungen und die dazugehörigen Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Informationen bereitzustellen und die Abtretung den Schuldnern (Dritten) mitzuteilen.

  5. Die Verarbeitung oder Umgestaltung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets für uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  6. Werden die Kaufsachen untrennbar mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (FakturaEndbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Falls die Vermischung so erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns.

§8 SCHUTZRECHTE DRITTER

  1. Wenn wir Gegenstände und Anlagen gemäß den Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers herstellen und liefern, trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei und leistet Ersatz für entstandene Schäden sowie für die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, die uns entstehen.

  2. Sollte ein Dritter auf sein eigenes Schutzrecht verweisen und uns die Herstellung untersagen, sind wir berechtigt, ohne die Rechtslage zu prüfen, die Arbeiten einzustellen. Wir sind dazu verpflichtet, den Auftraggeber umgehend darüber zu informieren.

  3. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass wir bei der Erbringung unserer Leistungen unser eigenes spezifisches Know-how nutzen. Er erwirbt keine Rechte an diesem Know-how und auch nicht an etwaigen Weiterentwicklungen, Modifikationen oder Abwandlungen, die im Rahmen der Vertragserfüllung oder anderweitig durch uns oder in unserem Auftrag entstehen. Alle Ansprüche oder Rechte an diesen Informationen und ihren Weiterentwicklungen, Modifikationen oder Abweichungen liegen ausschließlich in unserem Eigentum. Dem Auftraggeber wird lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur internen Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb gestattet, sofern er diese Informationen für die Nutzung der von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen benötigt.

  4. Alle Rechte am geistigen Eigentum sowie Urheberrechte an sämtlichen Vervielfältigungen, Zeichnungen oder anderen Dokumenten verbleiben bei uns. Bevor der Auftraggeber diese Dokumente an Dritte weitergibt, muss er unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholen.

§9 GERICHTSSTAND / ANZUWENDENDES RECHT /SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Pansdorf vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  3. Sollten einzelne vertragliche Regelungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

B. Montagebedingungen

Sofern wir zusätzlich zur Lieferung der Kaufsache, auch oder ausschließlich, Montage- und ähnliche Leistungen übernehmen, gelten in Verbindung mit oder als Ergänzung zu den AGB die nachfolgenden Montagebedingungen. Die Regelungen in A §1 sind entsprechend anwendbar:

§1 MONTAGEVORAUSSETZUNG

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass zum vereinbarten Beginn der Montage alle baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage erfüllt sind. Unter der Bedingung, dass die vereinbarten bauseitigen Leistungen erbracht sind, garantieren wir eine zügige und kontinuierliche Montage. Sollten von uns nicht zu vertretende Wartezeiten oder Behinderungen auftreten, behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. Wir setzen voraus, dass für die Montage normale bauliche Bedingungen gegeben sind, die eine ungestörte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen.

§2 ANLIEFERUNG

  1. Wenn die Ware nicht von uns oder einem von uns beauftragten Subunternehmer entgegengenommen wird, muss der Auftraggeber die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüfen.

  2. Die Anlieferung muss mit einem Lkw bis zu 40 Tonnen möglich sein. Die gelieferten Teile müssen wettergeschützt und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt, sowie diebstahlsicher und kostenfrei gelagert werden. In der Nähe des Montageorts muss ein geeigneter und gesicherter Lagerplatz, der vor Diebstahl und Beschädigung geschützt ist, kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es muss ein geeigneter Gabelstapler für das Entladen vorhanden sein.

  3. Es muss eine geeignete Öffnung für die Einbringung vorhanden sein, durch die die Bauelemente liegend ins Gebäude gebracht werden können. Zwischen der Einbringungsöffnung / dem Lagerort und dem Einbauort müssen angemessene Transportwege und Transportmittel wie Gabelstapler, Aufzüge usw. für den Transport der Bauelemente im Gebäude bereitgestellt oder vorhanden sein. Der Transport der Bauelemente im Gebäude auf einer ebenerdigen Fläche muss innerhalb eines Radius von 50 m möglich sein.

  4. Montagen müssen grundsätzlich mindestens zwei volle Kalenderwochen im Voraus angefordert werden. Für die Anforderung senden wir ein entsprechendes Anforderungsformular. Die Anforderung gilt nur als erfolgt, wenn das Formular vollständig ausgefüllt und rechtzeitig bei uns eingegangen ist. Die Montagen finden von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 17:00 Uhr statt. Leistungen außerhalb dieser Zeit werden mit entsprechenden Zuschlägen berechnet. Der Montageort muss während dieser Zeit frei zugänglich sein, und es dürfen keine Behinderungen durch andere Gewerke oder innerbetriebliche Transporte auftreten, auch außerhalb der Arbeitszeiten des Auftraggebers. Hindernisse wie Leitungen, Kanäle, Luftschleieranlagen usw. im Montagebereich müssen für die Dauer der Arbeiten beseitigt sein. Unter Putz verlaufende Versorgungsleitungen im Montagebereich müssen vom Auftraggeber vorab ausreichend gekennzeichnet werden. Eine Markierungslinie muss an der Einbauöffnung vorhanden sein. Strom muss in einer Entfernung von höchstens 50m vom Einbauort verfügbar sein. Die für die Montage erforderlichen Vorarbeiten wie Mauer-, Putz-, Stemmarbeiten und Fußbodenarbeiten müssen abgeschlossen sein. Der Fußboden muss begehbar und ausreichend belastbar sein. Der erforderliche Ausschnitt der Öffnung muss gemäß unseren Anforderungen vorhanden sein. Wenn sich während der Montage herausstellt, dass in Gasbeton / Poroton oder Hohlblockziegel montiert werden muss, werden die dadurch verursachten Mehrkosten gesondert berechnet. Dies gilt nicht bei vorheriger entsprechender Vereinbarung.

  5. Montage auf ebenerdigem, fertigem Fußboden. Die Montage erfolgt bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt. Falls notwendig, muss der Auftraggeber eine thermische Trennung des Einbau- und Montagebereichs vornehmen. Wenn die Montage in Außenwänden erfolgt, muss ein ebener Zugang von außen gewährleistet sein. Bei Schiebetüren muss darauf geachtet werden, dass der Bereich für das Tor in geöffneter Position nicht durch Regale oder andere Gegenstände blockiert ist. Wenn Schiebetüren ohne Schwelle (mit Bodenführung) verwendet werden, müssen die Bodenarbeiten vor dem Einbau abgeschlossen sein, da sonst zusätzliche Kosten für eine separate Montageanfahrt entstehen können.

    Ab einer Arbeitshöhe von 3 Metern müssen während der gesamten Montagezeit, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten des Kunden, Montagehilfen wie Gerüste, Hebebühnen oder Stapler zur Verfügung gestellt werden. Nicht inbegriffen sind:

    1. Stromzuführung

    2. Malerfertig gespachtelter Zargen Verguss

    3. Endreinigung von Türen und Zargen

    Folgende Leistungen sind nicht Teil der Montage, können jedoch optional beauftragt werden:

    1. das Einstellen der Türen nach Kaltfahren

    2. nachträgliches Einstellen und Justieren von Radarmeldern

    3. Teilnahme an einer Sachverständigenabnahme

    4. Abnahme der Feststellanlage für Brandschutzprodukte

    5. Erstinbetriebnahme für elektrisch angetriebene Produkte

  6. Arbeiten nach Stundenlohn Falls die Montage nicht pauschal abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung der Arbeiten nach Stundenlohn zuzüglich anfallender Reise- und Frachtkosten sowie der Nutzung von Hilfsmitteln wie Staplern oder Hebebühnen.

    Wartezeiten, die auf Verzögerungen seitens des Auftraggebers oder durch von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind, werden zusätzlich zu unseren aktuellen Tageslohnsätzen in Rechnung gestellt.

    Anweisungen der Bauleitung zur Durchführung von zusätzlichen Arbeiten, die nicht Bestandteil unserer vertraglichen Leistungen sind, werden als Stundenlohnarbeiten gemäß unseren aktuellen Tageslohnsätzen ausgeführt.

  7. Überprüfung / Abnahme

    Direkt nach Abschluss der Montage ist der Auftraggeber für eine Überprüfung zuständig.

  8. Entsorgung

    Der Auftraggeber muss Behälter bereitstellen, um das Verpackungsmaterial zu entsorgen.

  9. Allgemeines

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, insbesondere bezüglich Sicherheitsbekleidung, Rauchverboten, Schweiß- oder Spannarbeiten etc.

    Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nur leicht fahrlässig nachkommen und dadurch Schäden entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von jeglicher Schadenersatzpflicht freizustellen. Falls eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt wird und dies zur Unterbrechung der Arbeiten führt, wird eine Tageslohnpauschale angerechnet.

§3 ABNAHME

  1. Bei Abschluss der Montagearbeiten ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, diese zu überprüfen und abzunehmen.

  2. Gleichgestellt wird die Abnahme, wenn der Auftraggeber die Montageleistung trotz unserer angemessenen Fristsetzung zur Abnahme nicht durchführt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

  3. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme bestehen keine Mängelansprüche mehr gegen uns in Bezug auf bekannte Mängel, sofern der Auftraggeber seine Rechte aufgrund dieser Mängel bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehält.

§4 VERJÄHRUNG

Mängelansprüche des Auftraggebers bezüglich der Montage verjähren ein Jahr nach der Abnahme. Die Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der ems Isoliertüren GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§5 BAULEISTUNGEN

Sofern wir Bauleistungen gemäß Definition des § 1 VOB/A (Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A) erbringen, unterliegen diese den Bestimmungen der VOB Teile B und C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

ems Isoliertüren GmbH, im Januar 2024