Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.02.2010)

1. Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Lieferverträge gelten die nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Beschreibungen und sonstige technische Daten geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Auch während der Lieferzeit bleiben technische Änderungen vorbehalten.
3. Zeichnungen, Unterlagen
Zeichnungen, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer gesamten Produktpalette zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Firmenunterlagen uneingeschränkt vor.
4. Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns weiter das Recht vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Über entsprechende Verbesserungen und Weiterentwicklungen werden wir unsere Vertragspartner laufend informieren.
5. Gefahrenübergang, Versand
Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Gefahr geht auch dann auf den Vertragspartner unter den genannten Voraussetzungen über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Nachlieferungen erfolgen nur auf besondere Bestellung und gegen Berechnung zum jeweils gültigen Preis. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert wird, geht in beiden Fällen mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Vertragspartner über.
6. Preise
Soll eine Lieferung erst später als drei Monate nach dem Absendedatum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen, dürfen wir unsere Preise angemessen erhöhen.
7. Lieferung, Fristen und Termine
Lieferfristen werden stets nur annähernd und unverbindlich genannt. Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen angemessen und verschieben sich die Liefertermine angemessen. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner eine Teillieferung zugemutet werden kann.
Sofern wir die Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugs-Entschädigung, insgesamt jedoch auf höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Liefermengen. Der Vertragspartner hat seinen Verzugsschaden nachzuweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Lieferverzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Der Vertragspartner ist nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von mindestens vier Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir die Verzögerung unserer Lieferung zu vertreten haben. Auch in diesem Fall gilt eine Verzugs-Entschädigung von höchstens 10% des Rechnungswertes als vereinbart. Weitergehende Ansprüche stehen dem Vertragspartner nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zu.
8. Warenrücklieferung
Warenrücklieferungen können nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung vorgenommen werden. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zurückgesandte Waren brauchen von uns nicht angenommen zu werden und können auf Kosten des Vertragspartners auf Lager gegeben werden.
9. Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Lieferungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto zahlbar. Die Zahlung hat in der Form zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nicht zu. Auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Lieferung selbst anzurechnen.
10. Wechsel, Verzug des Vertragspartners
Bei Wechselannahmen gehen Diskont und sämtliche Spesen zu Lasten des Vertragspartners. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu verlangen, soweit wir nicht selbst den Nachweis höherer Zinszahlung gegenüber unseren Banken führen. Im letzteren Fall können wir die von uns an unsere Banken zu zahlenden Zinsen als Verzugsschaden geltend machen.
11. Verrechnung
Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Vertragspartner gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen.
12. Gewährleistung
Gewähr für die Liefergegenstände leisten wir für die Dauer von sechs Monaten. Soweit es sich jedoch um Gegenstände handelt, die wir von Dritten bezogen haben, gelten dieselben Gewährleistungsfristen, die uns von den Dritten eingeräumt worden sind.
Rügen offener Mängel, die die Liefergegenstände betreffen, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Mängel im Frachtbrief vermerkt sind; Gleiches gilt für Transportschäden. Anzeige hat sofort schriftlich zu erfolgen. Im Übrigen hat uns der Vertragspartner Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Liefergegenstände am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens in drei Monaten nach Eingang der Liefergegenstände am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen sowie Gewährleistungsprüfung und -durchführung unterbrechen nicht die Verjährungsfrist.

Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Der Vertragspartner kann nur Minderung verlangen. Uns bleibt das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung vorbehalten. Der Vertragspartner räumt uns das Recht ein, vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten behauptete Mängel selbst oder durch einen Versicherungssachverständigen oder durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Teil, zu dessen Ungunsten der Sachverständige entscheidet.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner das Recht auf Wandelung. Auf unseren Wunsch ist die Ware ordnungsgemäß verpackt zurückzusenden.
Jede Gewährleistung entfällt bei Missachtung der zum Zeitpunkt eines Einbaus gültigen Einbau-, Verlege- und Bedienungsvorschriften und der von uns empfohlenen systematischen Lösungen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Rücksendungen ohne unser vorher erteiltes schriftliches Einverständnis vorzunehmen. Die Vergütung von Versandkosten ist ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware). Die Liefergegenstände bleiben also bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Nebenkosten in unserem Eigentum. Dies gilt ferner für künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen bis zu deren Begleichung, auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, weiterveräußert, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit Waren veräußert, die nicht im Eigentum des Vertragspartners stehen, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen be- oder verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Vertragspartner uns im Verhältnis des Wertes der be- oder verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Befindet sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr berechtigt. Eingezogene Beträge hat er, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Soweit dies nicht geschehen sollte, sind die eingezogenen Beträge unser Eigentum und müssen gesondert aufbewahrt werden. Im Falle einer Insolvenz des Vertragspartners steht uns ein Ersatzaussonderungsanspruch zu.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Verkauft der Vertragspartner die Vorbehaltsware unter Vorbehalt des Eigentums weiter, bleiben wir bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der Vorbehaltsware, und der Vertragspartner tritt uns schon jetzt die Forderungen gegen seine Abnehmer auf Herausgabe der Vorbehaltsware und alle sonstigen Rechte gegen seine Abnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Wir können die Herausgabe der mit Dritten geschlossenen Verträge verlangen.
Werden die Liefergegenstände von dritter Seite gepfändet, ist der Vertragspartner verpflichtet, Vollstreckungsbeamte auf unser Eigentum hinzuweisen und uns spätestens am dritten Tag nach der Pfändung unter Vorlage des Pfändungsprotokolls Mitteilung zu machen. Für alle aus unserer Intervention entstehenden Kosten haftet der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Intervention haben wir nicht.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus der Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.
14. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksam. Entsprechendes gilt für geschlossene Verträge. Die Vertragsparteien verpflichten sich für einen solchen Fall, unwirksame Klauseln durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Schwartau, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.


 

Vorschrift für Kundenmontage (Stand 1.02.2010)
Bei der Durchführung der Montage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzugehen. Insbesondere sind zu beachten: die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für ems-Isoliertüren, des DIBT, Berlin und die Vorgaben der verantwortlichen Fachplaner wie Bauinstruktionen, Baupläne und statische Berechnungen. Die Ausführungsvorschläge von ems sowie Beratungen durch Mitarbeiter von ems beinhalten stets beispielhafte Lösungen aus der Praxis, die nur als unverbindliche Empfehlungen anzusehen sind.

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